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Achtung - die eigentliche Story weiter unten - Eilmeldungen aus gegebenem Anlaß zuerst.Der ganz neue Opera-Browser stellt das Macromedia cc-news-serviceLogo mit der bewegenden Sonne nicht dar, deshalb gibt es ein Still in der oberen Menuleiste. Opera 9.64. Wichtige Info vom: 21. Januar 2009, darunter die eigentlich angeclickte Story: der neue US Präsident Barack Obama hat die gesamte vorherige White House Webpage gelöscht. Alle Gesetze, Reden, Handelsabkommen, UN Resolutionen, Menschenrechte, seine Angst in Bezug auf Attentate auf Palästina durch Terroristen auf die sich sein Vorgänger US Präsident Bush bezogen hatte oder / und er in den Gang gebracht und unterzeichnete hatte, inklusive offizielle Reden über die allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurden vom neuen New Media Team des US Präsidenten Barack Obama gelöscht. Alle alten Links zum Weißen Haus führen sind dort nicht mehr vorhanden. Internationale Behörden wurden bereits in Kenntnis gesetzt.
05. Februar 2009, darunter die eigentlich angeclickte Story: Achung SABOTAGE ? Bundestag hat ohne Konsultation des Bundesrates einfach das Bundesbeamtengesetz geändert. So etwas ist jedoch verfassungswidrig. Noch immer sind nicht alle §§§ hier auf cc-news-service korrigiert. Bundesrat und Bundesregierung müssen bei Gesetzesänderungen jedoch immer mitentscheiden.
Beamte, die das Grundgesetz einhalten [also nicht befolgen] sind keine mehr und gelten als Extremist
I started out with journalism in the 80ies, contributing to several magazines including PinBoard, Indiskret and some other magazines. Later I contributed to a kid's magazine called Biggie of Bastei Verlag. In between I started further education and started out a marketing career holding several posts as MarCom Specialist, business consultancy and much more. In the mid of 90ies I learnt how to produce, host and run an own radio show. I had my own radio show which aired on Community Radio in Düsseldorf that aired on Düsseldorf's Nr. 1 radio station Antenne Düsseldorf, Germany.
Immediately after that I contributed to the news agency dpa, kress report and Blickpunkt Film, all print and online services, whilst also being a freelance PR manager for several companies within the tourism and entertainment industry. Although I did like PR and business consulting plus organising and hosting press trips for other journalists on behalf of the tourism sector, I am a journalist.
I am also a therapist for paranormal issues, and legally I am actually a Bundesbeamtin, this is also because of WDR and Künstlersozialkasse KSK part of the Unfallkasse des Bundes. I had several intensive further education in legal issues and law - taught by a judge of the Oberlandesgericht Düsseldorf. Legally I may be places in all kind of federal jobs. Legally due to highest verdicts I am a doctors, however not a normal classical trained one. All people who help and counsel are regarded as doctors in Germany according to several verdicts - no further permission needed.
My first influence when I was a kid and early teen were Margret Dünser (ARD) and her TV show VIP Schaukel which started to air in 1971, Karin von Faber (Hörzu) and Erich von Däniken who at that time had a weekly series about his work in the then biggest TV magazine Hörzu. Other influences were Hoimar von Dithfurth with the ZDF factual "Querschnitte" and his later successor Volker Arzt.
Beamte, die das Grundgesetz nicht befolgen sind keine mehr und gelten als Extremist
Ergänzung aus wichtigem Anlaß ist die Story weiter unten, Ergänzung 30. Juni 2009: Oft wird in der deutschen Sprache gehuddelt. Wenn etwas eingehalten wird, wird etwas vorenthalten oder eben befolgt. In Gesetzestexten steht manchmal das Wort erlassen.
Da mag der Richter Strafbefehle erlassen. Einerseits ist damit das Wort
ausstellen gemeint. Aber wenn jemand einem anderen die Schulden erläßt,
kommt der Schulder nicht mehr für die Schulden auf.
aufhören,
aussetzen, einstellen, pausieren, stillstehen, stocken, stoppen, unterbrechen,
anhalten, eine Pause einlegen, eine Pause machen, rasten, Halt machen°, stehen
bleiben°
sich halten an
befolgen,
beherzigen, einlösen, erfüllen, festhalten an, nachkommen, nicht abweichen,
nicht verletzen, beachten, nicht übertreten, sich richten nach, befriedigen,
Folge leisten, gehorchen
Das kann also bei
Verträgen oder bei Experimenten oder überhaupt sämtlichen
Kommunikationsvorgängen sei es schriftlicher oder mündlicher Natur für
arge Verwechselungen sorgen. (cc-news-service
/ cc) Das mag grauslig für etliche Beamte und Beschäftige im
öffentlichen Dienst sich anhören. Wer das Grundgesetz nicht befolgt,
obwohl es § 7 des Bundesbeamtengesetzes die Einhaltung vorschreibt, ist keiner mehr und wehe Beamte
nehmen den Bundesbürgern die Handlungsfreiheit und das Geld ohne
juristischen Grund weg. Dann gelten diese falschen Beamten als Extremisten.
Erstaunlich, die BRD ist voller Terroristen, die den effektiven Rechtsschutz, Schutz vor den rechtsradikalen Beamten und Mitarbeitern des öffentlichen Dienst nicht bieten. Und das in einem Merkel-geführten Land. Wie kann das nur sein, brutale Stasi-Methoden in der BRD und
was sagt das Bundesverfassungsgericht und hat es in der Vergangenheit
wirklich in Bezug auf Beamte, Richter und Mitarbeiter des öffentlichen
Dienstest geurteilt. Da mag Wolfgang Thierse mit seiner letztjährige Hunde-Stasi-Heulnummer zum G8-Gipfel nur als Hochverräter wirken, anstatt die Bundesbürger zu beschützen.
Hier wichtige alte und neuere
Grundsatzurteile des
Bundesverfassungsgericht, denn wer das Grundgesetz nicht einhält gilt
als Extremist. Der Unibe Server ist der Universitäts-Server der Stadt
Bern (Schweiz), auf dem viele alten BverfGEs (Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes) hochgeladen und archiviert worden sind.
Achtung, aus technischen Gründen erscheint unterhalb des folgenden Links zuerst ein langes weißes leeres Feld, dazwischen Werbung.
1.
Es ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des
Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß den Beamten eine besondere
politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung
obliegt.
2.
Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende
Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung
veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern
insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die
bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften
beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften
heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine
formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich
distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom
Beamten insbesondere, daß er sich eindeutig von Gruppen und
Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen
Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und
diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine
Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für
den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in
Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat
darauf angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift.
3.
Bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt die
Verletzung der Treuepflicht regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei
Beamten auf Lebenszeit kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im
förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt
werden.
4.
Es ist eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch
das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den
Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr bietet,
jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
5.
Der Überzeugung, daß der Bewerber die geforderte Gewähr nicht bietet,
liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers zugrunde, das
zugleich eine Prognose enthält und sich jeweils auf eine von Fall zu
Fall wechselnde Vielzahl von Elementen und deren Bewertung gründet.
6. Die sich aus Art. 33
Abs. 5 GG ergebende Rechtslage gilt für jedes Beamtenverhältnis, für
das Beamtenverhältnis auf Zeit, für das Beamtenverhältnis auf Probe und
für das Beamtenverhältnis auf Widerruf ebenso wie für das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
7.
Wenn auch an die Angestellten im öffentlichen Dienst weniger hohe
Anforderungen als an die Beamten zu stellen sind, schulden sie
gleichwohl dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung
ihrer dienstlichen Obliegenheiten; auch sie dürfen nicht den Staat, in
dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen; auch
sie können wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos
entlassen werden; und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn
damit zu rechnen ist, daß sie ihre mit der Einstellung verbundenen
Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen.
8.
Ein Teil des Verhaltens, das für die Beurteilung der Persönlichkeit
eines Beamtenwärters erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder
die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die
verfassungsfeindliche Ziele verfolgt - unabhängig davon, ob ihre
Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts
festgestellt ist oder nicht.
9.
Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und
Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2
GG.
10.
Es steht nicht in Widerspruch zu Art. 12 GG, wenn der hergebrachte
Grundsatz des Berufsbeamtentums im Beamtenrecht verwirklicht wird, vom
Bewerber für ein Amt zu verlangen, daß er die Gewähr bietet, jederzeit
für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
11.
Dem Staat steht frei, einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche
Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im
Beamtenverhältnis als auch für einen freien Beruf ist, allgemein so zu
organisieren, daß er in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis
oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb
des Beamtenverhältnisses abzuleisten ist. Entscheidet er sich für
einen Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis zurückzulegen ist,
so muß er für diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des
Staatsdienstes in Betracht kommt, entweder einen gleichwertigen, nicht
diskriminierenden Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung ins
Beamtenverhältnis geleistet werden kann, oder innerhalb seiner
beamtenrechtlichen Regelung eine
Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestattet, den Vorbereitungsdienst
auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abzuleisten. Im
Hinblick darauf, daß in zunehmendem Maße neben die zweistufige
juristische Ausbildung eine einstufige Ausbildung tritt, mag es zur
rechtlichen Vereinheitlichung des juristischen Vorbereitungsdienstes
naheliegen, künftig für alle Juristen die praktische Ausbildung vor der
zweiten juristischen Staatsprüfung innerhalb eines
öffentlich-rechtlichen Rechtspraktikanten-Verhältnisses vorzusehen, das
kein Beamtenverhältnis ist.
Beschluß
des
Zweiten Senats vom 22. Mai 1975
-
2 BvL 13/73 -
in
dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 9 Abs.1 Nr. 2
des schleswig-holsteinischen Landesbeamtengesetzes vom 10. Mai 1971
(GVBl. S. 254) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 der
schleswig-holsteinischen Verordnung vom 25. Mai 1972 (GVBl. S. 91),
wonach zum Referendar nur ernannt werden darf, wer die Gewähr dafür
bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, mit dem Grundgesetz
und mit § 7 Nr. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung vereinbar ist, -
Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Schleswig vom
10. April 1973 (5 A 363/72)
Entscheidungsformel:
§
9 Absatz 1 Nummer 2 des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 10. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 254) ist
mit dem Grundgestz und dem übrigen Bundesrecht vereinbar.
3. Die hergebrachte Treuepflicht des Beamten
erhält unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht
dadurch, daß diese Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für
zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem
Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten (Art. 1 GG). Sie
trifft Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung, sie institutionalisiert
besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige
Ordnung, sie konstituiert eine wehrhafte Demokratie (Art. 2 Abs. 1,
Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2, Art. 79
Abs. 3, Art 91, Art. 98 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung der
Verfassung schließt es aus, daß der Staat, dessen verfassungsmäßiges
Funktionieren von der freien inneren Bindung seiner Beamten an die
geltende Verfassung abhängt, zum Staatsdienst Bewerber zuläßt und im
Staatsdienst Bürger beläßt, die die freiheitliche demokratische,
rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Der
Beamte kann nicht zugleich in der organisierten Staatlichkeit wirken
und die damit verbundenen persönlichen Sicherungen und Vorteile in
Anspruch nehmen und aus dieser Stellung heraus die Grundlage seines
Handels zerstören wollen. Der freiheitliche demokratische
Rechtsstaat kann und darf sich nicht in die Hand seiner Zerstörer
geben.
4. Aus der dargelegten
verfassungsrechtlichen Lage folgt zwingend: Ein Beamter, der gegen die
von ihm in Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Treuepflicht verstößt, verletzt
seine Dienstpflicht. Die Beamtengesetze konkretisieren dies; § 52 Abs.
2 BBG bestimmt für den Bundesbeamten: "Der Beamte muß sich durch
sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
im Sinne
des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten". Und
nach § 77 Abs. 2 BBG gilt als Dienstvergehen, wenn der
Ruhestandsbeamte oder der Beamte mit Versorgungsbezügen "sich gegen
die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
betätigt" oder "an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den
Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen". Entsprechendes bestimmen die §§ 35 Abs. 1 Satz 3, 45
Abs. 2 BRRG sowie die §§ 65 Abs. 2, 93 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LBG. Bei
Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt ein solches
Dienstvergehen regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf
Lebenszeit (oder Zeit) kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im
förmlichen (gerichtlichen) Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem
Dienst erkannt werden.
In jedem Fall ist die Entfernung aus dem
Dienst jedoch nur aufgrund eines begangenen konkreten
Dienstvergehens möglich. Das Dienstvergehen besteht nicht einfachhin in
der "mangelnden Gewähr" des Beamten dafür, daß er jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern in
der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht, "sich durch sein
gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung
einzutreten". Dabei ist zu beachten, daß sich der umschriebene Inhalt
der Treuepflicht des Beamten nicht völlig mit dem Inhalt der
disziplinär zu ahndenden Treuepflichtverletzung des Beamten deckt, weil
zum letztgenannten Tatbestand ein Minimum an Gewicht und an Evidenz der
Pflichtverletzung gehört. Andererseits kann die Pflichtverletzung
nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem Unterlassen bestehen,beispielsweise wenn der Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte
verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines Verantwortungsbereichs
geflissentlich übersieht und geschehen läßt. Das bloße Haben einer
Überzeugung und die bloße Mitteilung, daß man diese habe, ist niemals
eine Verletzung der Treuepflicht, die dem Beamten auferlegt ist; dieser
Tatbestand ist
überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung
Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen
Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung
seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für
politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht.
Für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit
Versorgungsbezügen wird als Dienstvergehen fingiert ("gilt" als
Dienstvergehen), wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben oder wenn sie an
Bestrebungen teilgenommen haben, die darauf abzielen, den Bestand oder
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Hier
werden also Aktivitäten feindseliger Art gefordert. Meinungsäußerungen
können, müssen aber nicht in jedem Fall den Charakter von solchen
Aktivitäten feindseliger Art haben. Solange sie sich darin erschöpfen,
im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an
bestehenden Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen in
Gesetzen oder in der Verfassung in dem dafür vorgesehenen
verfassungsrechtlichen Verfahren zu ändern, erfüllen sie nicht die
genannten Tatbestände eines Dienstvergehens. Sie können allenfalls
verstoßen gegen die Pflicht des Beamten, "bei politischer Betätigung
diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner
Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die
Pflichten seines Amtes ergeben" (§ 53 BBG). Dagegen stellen
Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung
herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen
diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern, Betätigungen
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.
5. Aus der dargelegten verfassungsrechtlich
geforderten Treuepflicht des Beamten ergibt sich eine weitere
Folgerung. Wenn der Beamte habituell, seiner Persönlichkeit nach nur
dann für ein öffentliches Amt geeignet ist - Eignung im Sinne des Art.
33 Abs. 2 GG als Voraussetzung für die Berufung ins Beamtenverhältnis! -,
wenn er
jederzeit bereit ist, für die freiheitliche demokratische Grundordnung
einzutreten, dann muß unter diesem verfassungsrechtlichen Aspekt
verlangt werden, nur solche Anwärter ins Beamtenverhältnis zu berufen,
die auch die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten bereit sind. Es
ist also eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und
durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für
den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr
bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
einzutreten, wie es das Deutsche Richtergesetz (§ 9 Nr. 2), das
Bundesbeamtengesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 2), das Beamtenrechtsrahmengesetz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und die entsprechenden Vorschriften des Landesrechts
vorschreiben. Die genannten beamtenrechtlichen Vorschriften haben
genau den Inhalt, der oben unter 2) näher umschrieben ist; und es ist
die Rechtspflicht aller Einstellungsbehörden, sie mit diesem Inhalt
ernst zu nehmen und sie mit diesem Inhalt anzuwenden.
Gerade weil die Entfernung eines Beamten auf
Lebenszeit oder auf Zeit aus dem Dienst wegen Verletzung seiner
Treuepflicht nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens möglich ist, muß der
Dienstherr darauf sehen, daß niemand Beamter wird, der nicht die Gewähr
dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische
Grundordnung einzutreten. Der Dienstherr hat - auch dem Bewerber
gegenüber - die Pflicht, die verfassungsrechtlich möglichen
Vorkehrungen zu treffen, damit er nicht genötigt wird, Beamte wegen
ihrer politischen Treuepflicht in ein Disziplinarverfahren zu ziehen.
Das verfassungsrechtlich legitime Mittel dazu ist die Prüfung und
Entscheidung, ob die Persönlichkeit des Bewerbers die Gewähr bietet,
daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
eintreten wird.
(...)
b) Wie der Vollständigkeit halber zu
bemerken ist, schulden auch die Angestellten im öffentlichen Dienst
dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer
dienstlichen Obliegenheiten. Auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen
Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen. Auch sie
können wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos
entlassen werden. Und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden,
wenn damit zu rechnen ist, daß sie ihre mit der Einstellung verbundenen
Pflichten
nicht werden erfüllen können oder wollen.
b) Nach dem Verfassungsrecht der
Bundesrepublik Deutschland gilt: Der Beamte genießt Grundrechtsschutz. Er
steht zwar "im Staat" und ist deshalb mit besonderen Pflichten
belastet, die ihm dem Staat gegenüber obliegen, er ist aber zugleich
Bürger, der seine Grundrechte gegen den Staat geltend machen kann. In
ihm stoßen sich also zwei Grundentscheidungen des Grundgesetzes: Die
Garantie eines für den Staat unentbehrlichen, ihn tragenden,
verläßlichen, die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahenden
Beamtenkörpers - Teil der "fixierten Verfassungssubstanz" im Sinne von
Lerche (vgl. Bettermann- Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. 4, 1.
Halbband, S. 474) - und die Garantie der individuellen Freiheitsrechte,
hier insbesondere des Grundrechts der
freien Meinungsäußerung. Der notwendige Ausgleich ist so zu suchen, daß
die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerläßlich zu
fordernden Pflichten des Beamten die Wahrnehmung von Grundrechten durch
den Beamten einschränken. Die Konkretisierung dieser Regel auf alle
vorstellbaren Fälle der Ausübung eines Grundrechts braucht hier nicht
dargelegt zu werden. Es genügt die Konkretisierung jener Regel auf den
Fall von politischen "Äußerungen", die unverträglich sind mit
der Pflicht des Beamten, wie sie oben dargelegt ist. Jedes Verhalten,
das als politische Meinungsäußerung gewertet werden kann, ist danach
nur dann verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht
unvereinbar ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG geforderten politischen
Treuepflicht des Beamten. Im konkreten Fall ist dann die Vereinbarkeit
oder Unvereinbarkeit der Äußerung mit der politischen Treuepflicht des
Beamten nach dem Grundsatz, daß rechtlich begründete Grenzen des Art. 5
GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind, zu
entscheiden (BVerfGE 7, 198 [208 ff.];
20, 162 [177];
21, 271 [281]).
In diesem Sinn sind die durch Art.
33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts
allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG.
4. Nach der feststehenden Rechtsprechung des
Gerichts ist der Begriff "Beruf" in Art. 12 GG weit auszulegen; er
umfaßt auch den Beruf im öffentlichen Dienst (BVerfGE 7, 377 [397f.]; 11, 30 [39]; 16, 6 [21f.];
17, 371 [377]). Daran ist festzuhalten.
a) Allerdings erfährt
Art. 12 GG sowohl
hinsichtlich der darin garantierten Berufswahl als auch hinsichtlich
der Berufsausübung Einschränkungen aus Art. 33 Abs. 5 GG. "Auch Berufe,
die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche nach der heutigen Vorstellung
der organisierten Gesellschaft, in erster Linie dem Staat vorbehalten
bleiben müssen, sind in Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne gemeint, daß
auch sie von Einzelnen als Beruf frei gewählt werden können und daß
keinem ihre Wahl aufgezwungen oder verboten werden darf. Es liegt kein
Grund vor anzunehmen, daß das Grundrecht "seinem Wesen nach" für solche
Berufe nicht gelte ... . Doch gibt und ermöglicht für alle Berufe, die
"öffentlicher Dienst" sind, Art. 33 GG weithin Sonderregelungen. Sie
ergeben sich aus der Natur der Sache: Die Zahl der Arbeitsplätze (und
damit im Grenzfall die tatsächliche Unmöglichkeit der Wahl des Berufs
für den Einzelnen) wird hier allein von der organisierten Gewalt (im
weitesten Sinn) der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaft bestimmt. Das hiernach mögliche Maß an Freiheit der
Berufswahl für den Einzelnen wird durch den gleichen Zugang aller zu
allen öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung (Art. 33 Abs. 2 GG)
gewährleistet" (BVerfGE 7, 377 [397f.]).
Die Garantie der freien Wahl des Berufs, der im öffentlich-rechtlichen
Staatsdienst geleistet werden will, gibt also keinen subjektiven
Anspruch.
Auf der anderen Seite kann das Grundrecht
der Berufsfreiheit vom Dienstherrn nicht beliebig beschränkt werden;
die Schranken müssen sich "aus der Natur der Sache" ergeben. Nicht nur
die Art und Weise der Tätigkeit im Beruf ("Berufsausübung"), sondern auch
deren Beginn
(Zulassung zum Beruf, die gleichzeitig die freie Berufswahl betrifft)
können entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten
Stufentheorie beschränkt werden, insbesondere durch subjektive
Zulassungsvoraussetzungen, deren Erfüllung von dem Leistungsvermögen
der Person des Bewerbers abhängt, und durch objektive
Zulassungsvoraussetzungen, die unabhängig vom Leistungsvermögen des
Bewerbers aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich
erscheinen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]).
b) Das Erfordernis für die Zulassung zum
öffentlichen Dienst als Beamter (Gewähr, daß er jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt) gehört zu den
subjektiven Zulassungsvoraussetzungen; es steht bei der Person des
Bewerbers (hängt in diesem Sinne nur von ihm ab), ob er diese
Voraussetzung erfüllen will und erfüllt oder nicht.
Auszug-Ende
Geldwegnahme, Knöllchen, Geld für einen Reisepass bezahlen ? Streng verboten. Artikel 14 GG Absatz 1 erster Satz darf nicht gebrochen werden, also was meines ist meines und was der Staat vorher genommen hat, muß er zurückzahlen. Die 50.000 Euro könne man juristisch in Schadensersatz umwandeln. Meist sind die Staatsanwälte in Behörden jedoch unreuig.
gegen a)den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz
vom 22. August 2002 - 8 A 11014/02.OVG -,
b)das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Februar
2002 - 2 K 2562/01.NW -,
c)den Bescheid der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 13. September 2000 -
VI/60/AB/1/99 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2001
- KRA-Nr. 344/00 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 2. September 2004 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 22.
August 2002 - 8 A 11014/02.OVG - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht aus Artikel14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern die Hälfte ihrer notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro)
festgesetzt.
Auszug-Ende
Die Wegnahme der Handlungsfreiheit ist ja ganz verboten, wenn muß es
schon wirklich gut begreundet sind, wie z.B. Verfassungsfeindlichkeit,
ansonsten, muß das Gericht eher nach Hause gekommen für eine lustige
Gerichtsverhandlung um den Kaffeetisch, natürlich gehört zur Wegnahme der
Handlungsfreiheit auch Knast oder überhaupt Dinge, die man nicht tun will.
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Werner Neubauer,
Lohkampstraße 11, 22523 Hamburg -
gegendas Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Juni 2001 - 8 Sa
120/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 3. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Juni 2001 - 8 Sa 120/01 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1
des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel
20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in
Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Auszug-Ende
Sehen Sie die Wegnahme der Handlungsfreiheit, Artikel 2 GG Absatz 1 ist nicht
erlaubt.
Hier eines der Völkerrechtsurteile, Pleitegeier für den Staat gibt es nicht,
der darf allen immer alles bezahlen.
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007
- 2 BvM 1/03 -
- 2 BvM 2/03 -
- 2 BvM 3/03 -
- 2 BvM 4/03 -
- 2 BvM 5/03 -
- 2 BvM 1/06 -
- 2 BvM 2/06 –
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Frage, ob der seitens der Beklagten
erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese kraft einer Regel des
Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu
verweigern, und gegebenenfalls, ob es sich dabei um eine allgemeine Regel des
Völkerrechts handelt, die gemäß Artikel 25 des Grundgesetzes
Bestandteil des Bundesrechts ist, die unmittelbar Rechte und Pflichten für den
Einzelnen - hier die Parteien - erzeugt,
- (...)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der
Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 8. Mai 2007 beschlossen.
Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die einen
Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger
privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen
Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.
(...)
C.
29
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber
Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher
Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten
Staatsnotstand zeitweise zu verweigern, ist gegenwärtig nicht feststellbar.
30
Eine Regel des Völkerrechts ist dann allgemein im Sinne des Art. 25
GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE
15, 25 {34}). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht
auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch alle Staaten nicht erforderlich
ist. Ebensowenig ist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik
Deutschland die Regel anerkannt hat.
31
Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des
universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen
Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE
15, 25 {32 ff.}; 16, 27 {33};
23, 288 {317}; 94,
315 {328}; 96, 68 {86}). Ob eine Regel eine solche des
Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die
Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. Nach einhelliger Auffassung
bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf völkervertragliche Regelungen.
Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und
auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25 {32 f., 34 f.};
16, 27 {33}; 18,
441 {450}; 59, 63 {89};
99, 145 {160}; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000
- 2 BvR 1290/99 -, JZ 2001, S. 975; stRspr). An die
Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum
Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe
Anforderungen zu stellen.
(...)
1. Das Völkerrecht
kennt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (vgl. Ohler, Der Staatsbankrott, JZ 2005,
S. 590 {592}; (...)
Auszug-Ende
Das bedeutet, jedes Land der Erde darf einfach Geld den Bürgern schenkenund die Banken gelten als kostenloser Geldabgeber. Dies entspricht Artikel 25 Grundgesetz und der allgemeinen Erklärung der Menschenrecht = UN Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948. Und was das Bundesverfassungsgericht ist Gesetz, besonders wenn es völkerrechts- und menschenrechtskonform dazu ist.
Das
Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das
Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die
Durchsetzung der Grundrechte.
Zur
Beachtung des
Grundgesetzes
sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum
Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine
Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung
sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit
des
Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird
besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig
erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab
ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit
dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den
verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums.
Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
(c) Conny Crämer ausgenommen Link-Texte veröffentlicht am 24. November 2008, 23.50 Uhr Last Update am 25. November 2008, 07.50 Uhr
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Grundgesetz bewahrt werden, schreibt das
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Schlußkommentar von cc-news-service bezüglich Verlinkungen - only valid for Germany, Ergänzung 19. Dezember 2008. Mit Urteil vom 12. Mai 1998 (Az. 312 O 85/98) hat (angeblich) das Landgericht Hamburg entschieden (cc-news-service kennt das genaue Urteil nicht), dass die Erstellung eines Links zu einer externen Website unter Umständen eine Mitverantwortlichkeit für die Inhalte der gelinkten Website zur Folge hat.
Dies kann, so das Gericht, nur durch eine eindeutige Distanzierung von der verlinkenden Seite auf die verlinkten Inhalte ausgeschlossen werden. (Von Weiterbildung und Informationsverbreitung hielt das Gericht wohl nichts. Verantwortlich ist immer der, der sowieso nur der auf der verlinkten Seite auf dem Impressum steht oder als Verantwortlicher dort steht und nicht der Verlinkende. Aber 1998 ist schon lange her und das Internet noch für einige Neuland. Das Urteil wäre ja so, als ob man Käufer von Büchern und Zeitungen und Zeitschriften und Radiohörer und TV-Zuschauer auch immer zu einer öffentlichen Distanzierung auffordern müsste, nur weil Herr Mustermann ARD z.B. schaut und Frau Mustermann die BILD liest und evt. einige Produktwerbungen verfassungsfeindlich sein könnten).
Vor diesem Hintergrund distanziert sich cc-news-service nicht unbedingt ausdrücklich von den Inhalten sämtlicher externer Websites (aber evt. wohl von dem Urteil), auf die im Rahmen von dieser Hauptdomain verlinkt wird. (Das war bestimmt sowieso kein verfassungskonformes Urteil) Jede Haftung für Inhalte auf Webseiten, auf die von hier hier verlinkt wird, ist aber kategorisch ausgeschlossen. (Eine Empfehlung für eine Firewall und Anti-Spy-Programme wäre wohl wichtiger, lesen Sie Jura sonst im Jura-Teil nach, nutzen Sie die systemeigene Suchmaschine, die mit "Search" darüber betitelt ist.)
Der obige Absatz ist nur eine juristische Klausel. Einige Seiten mögen besser sein als andere, aber dies ist sowieso nur rein persönlicher Geschmack. Von Inhalten, die eindeutig gegen das Grundgesetz verstoßen, distanziert sich cc-news-service. Das heißt aber nicht, daß diese nicht gelesen werden sollten. Lesen kann bilden und Informationsfreiheit ist ein Menschenrecht. Aus Zeitgründen ist es sowieso unmöglich, jede Seite (damit ist dann der gesamte Content einer Domain gemeint), auf die cc-news-service direkt oder via z.B. google Ads / Werbung oder andere , die hier posten, verlinken oder Ähnliches oder Webseiten vielleicht mit dem Wissen von cc-news-service oder das Wissen zitiert werden, zu überprüfen. Das wäre auch nicht verhältnismäßig. Werbung kann aber durchaus bilden und wirklich informativ sein.
Ein Link geht meist nur zu einer Webseite von eventuell Hunderten oder Tausenden von Unterseiten einer Domain. Wer Kritik und eine andere Meinung hat, mailt doch bitte. Achtung diese Seite ist mehrfach gehackt / Daten verändert worden. Wie ist noch unklar, die Polizei weiß Bescheid und cc-news-service hofft, daß die Hacker bald gefaßt werden.